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   BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72   

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BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72 (https://dejure.org/1972,1968)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1972 - II B 25.72 (https://dejure.org/1972,1968)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1972 - II B 25.72 (https://dejure.org/1972,1968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, u.a. durch das unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ergangene und vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Urteil des Senats vom 3. September 1970 - BVerwG II C 34.69 - (BVerwGE 36, 61 [65 f.]), das an die für alle Bundesländer maßgebliche Regelung des § 54 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) anknüpft; die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 12. April 1972 - 2 BrR 704/70 - (DVBl. 1972, 537) zurückgewiesen.
  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Von diesem in solchen Fällen typischen Sachverhalt durfte der Verordnungsgeber ausgehen: er konnte also den Umstand vernachlässigen, daß es Ausnahmefälle geben kann, in denen der nichtbeschäftigte Ehegatte über sonstige Einkünfte verfügt; dieses Recht des Gesetz- und des Verordnungsgebers zur Generalisierung und zur Orientierung am Regelfall bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr (vgl. BVerfGE 11, 245 [254]; 18, 315 [340]).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Von diesem in solchen Fällen typischen Sachverhalt durfte der Verordnungsgeber ausgehen: er konnte also den Umstand vernachlässigen, daß es Ausnahmefälle geben kann, in denen der nichtbeschäftigte Ehegatte über sonstige Einkünfte verfügt; dieses Recht des Gesetz- und des Verordnungsgebers zur Generalisierung und zur Orientierung am Regelfall bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr (vgl. BVerfGE 11, 245 [254]; 18, 315 [340]).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).
  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69

    Nebentätigkeiten eines Beamten - Anrechnung von Vergütungen aus Nebentätigkeit im

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, u.a. durch das unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ergangene und vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Urteil des Senats vom 3. September 1970 - BVerwG II C 34.69 - (BVerwGE 36, 61 [65 f.]), das an die für alle Bundesländer maßgebliche Regelung des § 54 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) anknüpft; die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 12. April 1972 - 2 BrR 704/70 - (DVBl. 1972, 537) zurückgewiesen.
  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Es bedarf nicht der Klärung, ob diese Differenzierung sich schon deshalb rechtfertigt, weil nicht aus öffentlichen Kassen zweimal für den gleichen Zweck Mittel bereitgestellt werden sollen; der Heranziehung dieses dem Gleichheitssatz an sich nicht widersprechenden Grundsatzes (vgl. BVerwGE 12, 102 ff.) könnte im vorliegenden Fall vielleicht entgegengehalten werden, daß bei dem im öffentlichen Dienst angestellten Ehegatten des Anwärters die Gewährung eines "Verheiratetenzuschlags" nicht typisch sei.
  • BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70

    Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird insoweit um so weniger noch aufgeworfen, als der Senat mit ähnlicher Begründung bereits eine Regelung der Hessischen Beihilfeverordnung gebilligt hat, durch die ein Beamter, der mit einer im öffentlichen Dienst tätigen und selbst beihilfeberechtigten Person verheiratet ist, ungünstiger gestellt wird als ein Beamter, dessen Ehegatte in der Privatwirtschaft tätig ist (Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - [Buchholz 238.925 Nr. 2]).
  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 149.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Demgemäß hat in ähnlich gelagerten Fällen bereits der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. Mai 1966 (u.a. - BVerwG VIII C 149.63 - [Buchholz 232 § 79 a Nr. 2] und - BVerwG VIII C 306.63 - [ZBR 1966, 348]) ausgeführt, daß eine Unterhaltszuschußregelung, die dem mit einem anderen Anwärter verheirateten Anwärter den Unterhaltszuschuß sogar völlig versagt, nicht willkürlich ist, und zwar auch nicht im Hinblick auf günstigere Ortszuschlagsregelunger für Beamten-Ehepaare (vgl. insbesondere das letzterwähnte Urteil a.a.O. S. 350 a.E.).
  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 306.63
    Auszug aus BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72
    Demgemäß hat in ähnlich gelagerten Fällen bereits der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. Mai 1966 (u.a. - BVerwG VIII C 149.63 - [Buchholz 232 § 79 a Nr. 2] und - BVerwG VIII C 306.63 - [ZBR 1966, 348]) ausgeführt, daß eine Unterhaltszuschußregelung, die dem mit einem anderen Anwärter verheirateten Anwärter den Unterhaltszuschuß sogar völlig versagt, nicht willkürlich ist, und zwar auch nicht im Hinblick auf günstigere Ortszuschlagsregelunger für Beamten-Ehepaare (vgl. insbesondere das letzterwähnte Urteil a.a.O. S. 350 a.E.).
  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73

    Besoldung eines Beamten - Zahlung eines Unterhaltszuschusses - Dienstbezüge eines

    Dazu hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1972 - BVerwG II B 25.72 - (Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 8) in einem Fall, der die inhaltlich gleiche Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 der saarländischen Unterhaltszuschußverordnung vom 22. September 1964 (ABl. S. 999) betraf, ausgeführt:.
  • BVerwG, 30.08.1985 - 2 B 49.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines

    Andererseits werde Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch verletzt, daß, sofern der Ehegatte des Anwärters in der Privatwirtschaft tätig sei, abweichend von den Fällen der im öffentlichen Dienst tätigen Ehegatten der volle Verheiratetenzuschlag gewährt werde; denn angesichts der Vielzahl der außerhalb des öffentlichen Dienstes denkbaren Verwendungsmöglichkeiten und der demgemäß nach Art und Höhe sehr unterschiedlichen Einkünfte könne die typisierende Annahme, auch dieser Ehegatte sei in der Lage, zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwandes in nennenswertem Umfang beizutragen, jedenfalls bedenklich erscheinen, was als sachgerechter Grund die differenzierende Regelung rechtfertige (vgl. im einzelnen Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - und - BVerwG 2 C 57.73 - ; Beschluß vom 5. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 25.72 - jeweils mit anderen Nachweisen).
  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 25.72

    Gewährung des vollen Verheiratetenzuschlags - Einhaltung des

    Der erkennende Senat hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der sich auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat (Beschluß vom 22. Juli 1971 - BVerwG VI B 33.71 -), zu der entsprechenden saarländischen Unterhaltszuschußregelung es als nicht klärungsbedürftig bezeichnet, daß der Verordnungsgeber ohne Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei der Kürzung des Verheiratetenzuschlags auf die Hälfte nicht zwischen demjenigen Anwärter zu unterscheiden braucht, dessen Ehegatte als Angestellter des öffentlichen Dienstes einen Verheiratetenzuschlag erhält, und demjenigen Anwärter, dessen Ehegatte in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis steht, aber keinen Verheiratetenzuschlag erhält (Beschluß vom 5. Oktober 1972 - BVerwG II B 25.72 -).
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